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„Fallschirm“ trägt bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung weiter

Sollte sich die auf Grundlage eines an sich vereinbarten Dienst-/Werkvertrags erbrachte Leistung im Nachhinein als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung herausstellen, kann der eingesetzte Arbeitnehmer nach herrschender Auffassung nicht geltend machen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden fingiert worden ist (§...

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